Steuerliche Überlegungen sind insbesondere bei größeren Nachlasswerten nach wie vor das tragende Motiv für eine vorweggenommene Erbfolge. Entsprechende erbrechtliche Gestaltungen bleiben weiterhin auch von steuerlichen Zielen geprägt. Hierbei sollte allerdings beachtet werden, dass eine Steueroptimierung bzw. –reduzierung nur dann möglich ist, wenn die Vermögensübertragung rechtzeitig vor dem Erbfall erfolgt.

Hierbei können die Freibeträge des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) alle zehn Jahre wiederholt werden, stehen demnach alle zehn Jahre zur Verfügung. Die Freibeträge bei engeren Familienangehörigen sind enorm, z.B.

  • bei Ehegatten / Lebenspartnern: EUR 500.000,00
  • Kinder und Stiefkinder (und die Kinder verstorbener Kinder): EUR 400.000,00
  • Enkel (wenn die Eltern noch leben): EUR 200.000,00
  • Eltern und Großeltern im Erbfall, Urenkel und deren Abkömmlinge: EUR 100.000,00
  • Eltern und Großeltern im Fall einer Schenkung, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedener Ehegatte: EUR 20.000,00
  • alle übrigen Bedachten (auch Paare ohne Trauschein): EUR 20.000,00