Mit dem Begriff „Abkömmling“ werden sämtliche Personen bezeichnet, die direkt von einer Person abstammen, also die Kinder, Kindeskinder (Enkel), Urenkel usw. Hierzu gehören auch nichteheliche oder adoptierte Kinder.

Abkömmling eines Mannes ist auch ein Kind, wenn der Mann zwar tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes ist, erbrechtlich aber als Vater gilt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind während einer bestehenden Ehe geboren wurde oder der Mann der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat und deshalb die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.

Nach dem gesetzlichen deutschen Erbrecht gehören Abkömmlinge zu den sog. gesetzlichen Erben der ersten Ordnung. Dies bedeutet, dass sie alle anderen mit dem Erblasser verwandten Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen mit einer einzigen Ausnahme: den eventuellen Ehegatten des Erblassers. Mehrere Abkömmlinge eines Erblassers und deren jeweiligen Abkömmlinge erben nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen (Erbfolge nach Stämmen), wobei innerhalb eines jeden Stammes ein zur Zeit des Erbfalls lebender Repräsentant des Stammes, d.h. der nächste Abkömmling des Erblassers, sämtliche weiteren Abkömmlinge seines Stammes von der Erbfolge ausschließt (Repräsentationsprinzip). Abkömmlinge gehören ferner zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Auch beim Pflichtteilsrecht schließen „nähere“ Abkömmlinge stets die „ferneren“ Abkömmlinge als Pflichtteilsberechtigte aus.

Zur gesetzlichen Erbfolge