Eine Erbschaft kann nur innerhalb einer verkürzten Ausschlagungsfrist ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung ist durch notariell beglaubigte Erklärung oder direkt gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift zu erklären (§ 1945 Abs. 1 BGB); sie kann seit dem 01.09.2009 auch gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erben abgegeben werden.

Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Ist die Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten oder Fristversäumnis angenommen worden, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden; die Annahmeerklärung unterliegt dann nur noch der möglichen Anfechtung.

Das Recht eines als Nacherbe Berufenen zur Ausschlagung besteht bereits mit dem Erbfall. Er braucht somit den Anfall der Erbschft, also den Nacherbfall, nicht abzuwarten.

Ein Vermächtnis kann jederzeit ab Eintritt des Erbfalls ohne Frist ausgeschlagen werden. Die Ausschlagungserklärung erfolgt gegenüber dem Beschwerten. Der Vermächtnisnehmer kann ein Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, sobald er es angenommen hat.