Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu werden bzw. zu sein. Der Erbe muss Träger von Rechten und Pflichten sein können, da er als Rechtsnachfolger mit dem Erbfall an die Stelle des Erblassers tritt.

Erben können somit nur natürliche und juristische Personen (wie z.B. Gesellschaften, Stiftungen, Vereine) werden; Tiere oder Sachen sind nicht erbfähig.

Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Einzige Ausnahme: obwohl noch nicht rechtsfähig nach dem BGB, ist aufgrund gesetzlicher Fiktion ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind erbfähig, denn es gilt als vor dem Erbfall geboren.

Eine juristische Person muss zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits wirksam gegründet und darf noch nicht wieder aufgelöst worden sein. Dagegen kann eine Stiftung auch von Todes wegen gegründet und als Erbe eingesetzt werden.