Wer als erbunwürdig eingestuft wird, wird kraft Gesetzes nicht Erbe (§ 2344 BGB). Erbunwürdig ist, wer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2339 BGB erfüllt.

Danach sind Gründe für die Erbunwürdigkeit:

  • die vorsätzliche Tötung des Erblassers (oder der versuchten Tötung),
  • das Versetzen des Erblassers in einen Zustand, der ihm das Errichten einer Verfügung von Todes wegen oder deren Änderung oder Widerruf unmöglich machte,
  • die Veranlassung des Erblassers, durch arglistige Täuschung oder Drohung eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • die in Bezug auf eine Verfügung von Todes wegen vorweggenommene Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung oder Urkundenvernichtung.

Die Erbunwürdigkeit ist binnen eines Jahres ab Kenntnis der Gründe, längstens jedoch bis 30 Jahre nach dem Erbfall, durch Anfechtungsklage beim Amts- bzw. Landgericht (je nach Streitwert) geltend zu machen. Klagebefugt ist jeder, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugute kommt.