Der Erblassser kann durch Vermächtnis einen Schuldner einen Vermögensvorteil derart zuwenden, dass er ihm von Todes wegen seine Verbindlichkeiten (Schulden) erlässt. Mit Annahme des Vermächtnisses erlischt das Schuldverhältnis; der Erbe kann die Verbindlichkeit nicht mehr geltend machen.