Der "Nießbrauch" ist im deutschen Sachenrecht das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (§§ 1030 ff. BGB), also die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Gebrauchsvorteile zu ziehen.

Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden (Bruchteilsnießbrauch) oder sich nur auf einen Teil der Grundstücksnutzungen beziehen (Quotennießbrauch). Anders ausgedrückt: beim Bruchteilsnießbrauch wird der Miteigentumsanteil eines Miteigentümers z.B. an einem Grundstück ganz oder teilweise mit dem vollen Nießbrauch belastet, während beim Quotennießbrauch z.B. das gesamte Grundstück belastet wird, aber nur mit einem quotalen (teilweisen) Nießbrauch, also zu dem Bruchteil eines Nießbrauchs (Beispiel: das Grundstück wird in der Weise belastet, dass der Nießbraucher z.B. ein Viertel der Früchte, hier also Miete, ziehen darf).