Haben die Vertragschließenden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen geschlossen, so sind diese bindend. Ein Vertragspartner kann sich ohne Zustimmung des anderen nur noch dann einseitig von dem Erbvertrag lösen, wenn er sich in dem Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat (§ 2293 BGB) oder sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die einen Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde (§ 2294 BGB).

Ein weiteres gesetzliches, wenn auch seltenes Rücktrittsrecht ist in § 2295 BGB geregelt. Danach kann der Erblasser zurücktreten, ""wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

Auch eine Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten führt nur dann zur Wiedererlangung der Testierfreihait, wenn der Überlebende sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Im Übrigen kann ein Erbvertrag nur noch angefochten werden.