Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den jemand (Schenker) aus seinem Vermögen einem anderen (Beschenkten) durch eine Zuwendung bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll.

Das Schenkungsversprechen bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Form. Die Erfüllung des Schenkungsversprechens heilt jedoch diese Form Unwirksamkeit.

Schenkungen sind im Erbrecht besonders relevant, etwa bei der Ausgleichung unter Abkömmlingen, bei Ansprüchen gegenüber dem Vorerben, für die Anrechnung auf den Pflichtteil und insbesondere bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Auch die Schenkung durch Zuwendung eines Bezugsrechts z. B. einer Lebensversicherung ist besonders erbrelevant, dass sich diese Schenkung regelmäßig außerhalb des Nachlasses vollzieht und somit lediglich Pflichtteilsergänzungsansprüche der Erben bleiben. Erfährt der Erbe noch rechtzeitig vor der Auszahlung der Versicherungssumme und dem Berechtigten von diesem Bezugsrecht, kann er das Schenkungsversprechen eines Erblassers widerrufen.

Dasselbe gilt natürlich bei der anderen Art von Zuwendung durch Vertrag zugunsten Dritter.