Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis, vgl. § 1939 BGB).

Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch das Vermächtnis keine dingliche Berechtigung am Nachlass; er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewandten. Die Zuwendung des Erblassers muss als noch durch den Erben vollzogen werden. Es gibt besondere Formen des Vermächtnisses:

  • Ersatzvermächtnis: Für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt oder sonst danach wegfällt, kann der Erblasser eine andere Person als Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen (§ 2190 BGB);
  • Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat. Der Nachvermächtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines zu bestimmenden Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können;
  • Beim Verschaffungsvermächtnis richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört; allerdings darf ein Verschaffungsvermächtnis wegen § 2169 BGB nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte;
  • Beim Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) wird das Vermächtnis einem (Mit-) Erben zugewandt. Die Besonderheit ist hier, dass der Erbe den zugewandten Gegenstand aus dem Nachlass ohne Anrechnung des Mehrwerts auf seinen Erbteil erhält;
  • Ein Universalvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis zuwenden will und dabei deutlich macht, dass die Auslegungsregel des § 2087 BGB nicht gelten soll.