Mit dem Erbfall geht der Nachlass mit sämtlichen Rechten und Pflichten auch ohne dessen Kenntnis auf den Erben über. Die Erbschaft fällt dem Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers automatisch zu, der Erbe muss keine entsprechende Erklärung abgeben.

Allerdings steht dem Erben selbstverständlich das Recht zu, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung muss in beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich sechs Wochen.

Gerade bei Erbschaften aus entfernter Verwandtschaft oder wenn über längere Zeit kein Kontakt mehr zum Erblasser bestand, hat der Erbe keine Kenntnis darüber, welche Vermögenswerte (oder Schulden) er letztendlich erben soll. Da mit Tod des Erblassers auch dessen Schulden auf den Erben übergehen, muss dieser nicht selten befürchten, mit seinem eigenen Vermögen für den Nachlass  zu haften.

Es ist deshalb – unter Umständen mit fachkundiger Unterstützung – eingehendst zu prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist und ob der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll. Ansonsten empfiehlt es sich, die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken und somit sein eigenes Vermögen zu schützen.