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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Leider denken immer noch die wenigsten Menschen daran, wenn sie aufgrund des Alters oder aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, die alltäglichen Geschäfte alleine durchzuführen. Auch jüngere Menschen können hiervon beispielsweise nach einem Unfall betroffen sein. Wer soll entscheiden, wenn man das selbst nicht mehr kann ?

Viele Menschen gehen fälschlicherweise davon aus, dass enge Angehörige automatisch handeln und Entscheidungen treffen können, wenn es um Situationen aufgrund des Alters, medizinischer Notfälle oder schwerwiegender Unfälle geht. Doch das ist nicht der Fall! Ohne entsprechende Vorsorgemaßnahmen wird das Vormundschaftsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, und der Betroffene hat keinerlei Mitsprache bei der Auswahl dieser Person, wenn er selbst nicht vorgesorgt hat.

Zweck einer Vorsorgevollmacht

Aus den oben genannten Gründen sollte eine Vorsorgevollmacht nicht „auf die lange Bank“ geschoben werden. Insbesondere dient die Vorsorgevollmacht als zentrales Instrument zur Vermeidung staatlicher Betreuung, da es der Vollmachtgeber selbst in der Hand hat, wen er als seinen Betreuer im Fall der Fälle einsetzen will. Denn nach dem Gesetz (§ 1896 Abs. 2 BGB) ist eine Betreuung nicht erforderlich und darf auch nicht angeordnet werden, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Vorsorgevollmacht ist demnach gesetzlich verankert und genießt sogar Verfassungsrang !

Inhalt einer Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (z.B. nur für die Gesundheitssorge oder nur für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf sämtliche Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (so genannte Generalvollmacht). Dem Bevollmächtigten können hierbei u.a. folgende Angelegenheiten übertragen werden:

  • Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
  • Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Banken
  • Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Zahlungen von Rechnungen, Geschäfte mit Kreditinstituten etc.
  • Vornahme von Schenkungen
  • Regelungen des Post- und Fernmeldeverkehrs
  • Vertretung vor Gericht
  • Erteilung einer Untervollmacht uvm.

Es sollte auch immer mit aufgenommen werden, ob die Vollmacht über den Tod hinaus Geltung haben soll oder nicht.

Ebenfalls sollte der Vollmachtgeber sich Gedanken davon machen, ob er eine Ersatzperson für den Fall, dass der Bevollmächtigte ausfällt, benennt.

Formalien einer Vorsorgevollmacht

Generell benötigt das Gesetz keine spezifische Form für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Dennoch ist es ratsam, sie aus Beweisgründen stets schriftlich festzuhalten. Es ist nicht zwingend notwendig, die Vollmacht handschriftlich zu verfassen; eine schriftliche Erklärung in maschinengeschriebener Form, die unterzeichnet wird, ist ausreichend.

Soll die Vorsorgevollmacht auch die Entscheidungsbefugnis des Bevollmächtigten in ärztliche Eingriffe oder ähnliche umfassen, so bedarf die Vollmacht der Schriftform und der ausdrücklichen Benennung dieser Maßnahmen.

Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann notwendig, wenn der Bevollmächtigte befugt sein soll, Grundstücksgeschäfte durchzuführen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts tätig zu werden. Ohne eine solche notarielle Beglaubigung müsste für die Erledigung dieser Aufgaben durch das Gericht ein Betreuer ernannt werden.

Seit dem Jahr 2003 besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Nachdem anfänglich nur notariell beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten registriert wurden, steht die Registriermöglichkeit nun für sämtliche Formen von Vorsorgevollmachten offen.

Die Betreuungsverfügung

Das Betreuungsrecht eröffnet dem Betreuten die Möglichkeit, in einem gewissen Maße auf die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses Einfluss zu nehmen. Dies betrifft sowohl Wünsche zur Person des Betreuers als auch hinsichtlich der Durchführung der Betreuung.

Mittels einer Betreuungsverfügung, die in der Regel meist mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert wird, kann für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen werden, die sodann vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Somit kann der Vollmachtgeber sicherstellen, dass eine bestimmte, ihm naheliegende Person zum Betreuer bestellt wird und nicht ein fremder Dritter.

Lassen Sie sich kompetent beraten. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung der Erbvorsorge

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Tel.: 0711 / 94 55 855-0

Kontakt

 

Die Patientenverfügung

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nahe Angehörige (beispielsweise der Ehepartner oder die Kinder) befugt sein sollen, die notwendigen medizinischen Entscheidungen zu treffen. Dies ist falsch !

Erst mit einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie man später ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Das Gesetz (vgl. § 1901 a Abs. 1 BGB) definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung eines Einwilligungsfähigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt.

Adressat dieser Erklärung ist allerdings nicht der Arzt, sondern der Betreuer oder Bevollmächtigte, der dafür zu sorgen hat, dass der Patientenverfügung auch Geltung verschafft wird. Der Vollmachtgeber sollte sich deshalb bei der Auswahl dieser Person auch immer darüber im Klaren sein, dass dieser im bestimmten Fall über Leben und Tod entscheiden muss !

Eine Patientenverfügung muss präzise und eindeutig verfasst sein, um deutlich zu machen, dass die Entscheidungen über bestimmte Behandlungsmethoden oder Ablehnungen wohlüberlegt getroffen wurden. Allgemeine Formulierungen wie "in Würde sterben möchten" oder "ein qualvolles Leiden verhindern möchten" sind nicht ausreichend, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten angemessen umzusetzen.

Das Gesetz schreibt zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung die Schriftform vor. Der Text einer Patientenverfügung muss nicht zwingend handschriftlich verfasst sein; ein maschinengeschriebenes Dokument genügt. Dennoch ist es erforderlich, dass die Patientenverfügung persönlich unterzeichnet wird, mit Ort und Datum versehen. Weder eine notarielle Beurkundung noch eine Beglaubigung sind notwendig, und auch eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist nicht erforderlich.

Die Patientenverfügung muss im Ernstfall schnell gefunden werden, um sicherzustellen, dass die Behandlungswünsche von den Ärzten auch beachtet werden. Das Original der Patientenverfügung sollte deshalb an einem sicheren, aber auch leicht auffindbaren Ort verwahrt werden.

Wir beraten Sie eingehendst hinsichtlich des Inhalts und der Wirksamkeit solch wichtiger Dokumente.

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