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	<title>Erbrecht &#8211; Anwaltskanzlei Zagni</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt in Stuttgart</description>
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		<title>Zuwendungsverzicht</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:14:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten (§ 2352 BGB). Dasselbe gilt für einen erbvertraglich bedachten Dritten. &#8220;Ein derartiger Zuwendungsverzichtsvertrag bietet sich beispielsweise dann an, wenn der Erblasser aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbrvertrags gebunden ist und nicht mehr [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten (§ 2352 BGB). Dasselbe gilt für einen erbvertraglich bedachten Dritten.</p>
<p>&#8220;Ein derartiger Zuwendungsverzichtsvertrag bietet sich beispielsweise dann an, wenn der Erblasser aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbrvertrags gebunden ist und nicht mehr anderweitig testieren kann.</p>
<p>Vorsicht: seit dem 01.01.2010 erstreckt sich der Zuwendungsverzicht des Verzichtenden auch auf seine Abkömmlinge ! &#8220;</p>
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		<title>Zusatzpflichtteil</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:14:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also geringer als sein Pflichtteil), so kann der pflichtteilsberechtigte Erbe von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils als Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB). Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist, als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also geringer als sein Pflichtteil), so kann der pflichtteilsberechtigte Erbe von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils als Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB).</p>
<p>Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht. Dies bedeutet, dass der unzureichend bedachte Erbe diese Belastungen dann voll tragen muss, ohne dass diese durch den Restpflichtteil ausgeglichen würden. Hier muss der Erbe, wenn er den vollen Pflichtteil geltend machen möchte, die Erbschaft nach § 2306 BGB ausschlagen. Die Vorschrift dient dazu, die Umgehung des Pflichtteilsrechts zu verhindern. Denn der Zusatzpflichtteil ist kein &#8220;zusätzlicher Pflichtteil&#8221;, sondern ergänzt lediglich die Differenz zwischen dem gesetzlichen Pflichtteil und dem niedrigeren, tatsächlichen Erbteil.</p>
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		<title>Zentrales Testamentsregister</title>
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		<dc:creator><![CDATA[C.B.pixagentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:14:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[Seit dem 01.01.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden. In das Zentrale Testamentsregister werden &#8211; nunmehr verpflichtend &#8211; die Verwahrangaben zu notariellen Urkunden, aber auch die in amtliche Verfahrung gegebenen eigenhändigen Testamente aufgenommen. Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariel beurkundeten Urkunden ist [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.01.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden.</p>
<p>In das Zentrale Testamentsregister werden &#8211; nunmehr verpflichtend &#8211; die Verwahrangaben zu notariellen Urkunden, aber auch die in amtliche Verfahrung gegebenen eigenhändigen Testamente aufgenommen. Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariel beurkundeten Urkunden ist nunmehr verpflichtend. Die Registrierung erfolgt elektronisch bei notariellen Urkunden durch den Notar, bei in Verwahrung gegebenen eigenhändigen Testamenten beim zuständigen Amtsgericht.</p>
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		<title>Zehn-Jahres-Frist</title>
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		<dc:creator><![CDATA[C.B.pixagentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:14:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[Häufig ist von dieser Zehnjahresfrist die Rede, ohne genau darzulegen, welche Frist denn gemeint ist. Die richtige Einordnung kann aber sehr wichtig sein, ob und welche Ansprüche bestehen. Zehnjahresfrist bei Schenkungen: Verarmt der Schenker nach einer Schenkung, so kann er das Geschenk vom Beschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung wieder herausverlangen. Der Herausgabeansprucht ist [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Häufig ist von dieser Zehnjahresfrist die Rede, ohne genau darzulegen, welche Frist denn gemeint ist. Die richtige Einordnung kann aber sehr wichtig sein, ob und welche Ansprüche bestehen.</p>
<h3>Zehnjahresfrist bei Schenkungen:</h3>
<p>Verarmt der Schenker nach einer Schenkung, so kann er das Geschenk vom Beschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung wieder herausverlangen. Der Herausgabeansprucht ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Leistung verstrichen sind.</p>
<h3>Zehnjahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch:</h3>
<p>Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall geleistet hat, sind bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit ihrem Wert fiktiv hinzuzurechnen. Seit dem 01.01.2010 gilt hier das so genannte Abschmelzungsmodell, wonach der Wert einer Schenkung pro Jahr vor dem Erbfall um jeweils 10 % nicht berücksichtigt wird. Sind demnach zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.</p>
<h3>Zehnjahresfrist bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer:</h3>
<p>Nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gewährten Steuerfreibeträge können alle zehn Jahre erneut voll in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG).</p>
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		<title>Wiederverheiratungsklausel</title>
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		<dc:creator><![CDATA[C.B.pixagentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:13:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[In (gemeinschaftlichen) Testamenten oder Erbverträgen finden sich mitunter sog. Wiederverheiratungsklauseln. Hier haben die Eheleute in der Regel zunächst ein Berliner Testament errichtet, aber dann bestimmt, dass der überlebende Ehegatte für den Fall einer Wiederverheiratung gewissen Einschränkungen zu dulden hat. Im Falle einer solchen Wiederverheiratungsklausel kann bestimmt werden, dass der überlebende Ehegatte für den Fall einer [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In (gemeinschaftlichen) Testamenten oder Erbverträgen finden sich mitunter sog. Wiederverheiratungsklauseln. Hier haben die Eheleute in der Regel zunächst ein Berliner Testament errichtet, aber dann bestimmt, dass der überlebende Ehegatte für den Fall einer Wiederverheiratung gewissen Einschränkungen zu dulden hat.</p>
<p>Im Falle einer solchen Wiederverheiratungsklausel kann bestimmt werden, dass der überlebende Ehegatte für den Fall einer Wiederverheiratung z.B.</p>
<ul>
<li>sich mit den Abkömmlingen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat;</li>
<li>den gesamten Nachlass oder Teile hiervon an die Abkömmlinge herauszugeben hat;</li>
<li>Vermächtnisse zugunsten der Abkömmlinge erfüllen muss.</li>
</ul>
<p>Für eine solche Klausel ist eine fachkundige Beratung notwendig, da diese leicht umgangen werden kann, z.B. ohne weiteres durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem neuen Lebenspartner, andererseits auch weil durch eine nachlässige Anordnung plötzlich eine ungewollte Vor- und Nacherbfolge mit nicht gewollten Folgen angenommen werden kann. Dies dürfte wohl bei der obigen zweiten Fallalternative anzusehen sein. Bis zu einer Wiederverheiratung wäre der überlebende Ehegatte auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe.</p>
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		<title>Wahlvermächtnis</title>
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		<dc:creator><![CDATA[C.B.pixagentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:13:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen (oder nur bestimmte einzelne Gegenstände) erhalten soll (§ 2154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei kann der Erblasser bestimmen, wer die Wahl ausüben soll: dies kann der Beschwerte, der Bedachte, aber auch ein Dritter [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen (oder nur bestimmte einzelne Gegenstände) erhalten soll (§ 2154 Abs. 1 Satz 1 BGB).</p>
<p>Dabei kann der Erblasser bestimmen, wer die Wahl ausüben soll: dies kann der Beschwerte, der Bedachte, aber auch ein Dritter sein. Ohne nähere Bestimmung steht das Wahlrecht nicht etwa dem Bedachten zu, sondern dem Beschwerten. Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.</p>
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		<title>vorweggenommene Erbfolge</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:13:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[Unter dem Begriff &#8220;Vorweggenommene Erbfolge&#8221; versteht der Bundesgerichtshof die lebzeitige &#8220;Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger&#8221;. Die Gründe für solche lebzeitigen Übertragungen können ganz unterschiedlich sein &#8211; so wollen entweder die Eltern ihre Kinder absichern oder ihr Vermögen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem Begriff &#8220;Vorweggenommene Erbfolge&#8221; versteht der Bundesgerichtshof die lebzeitige &#8220;Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger&#8221;. Die Gründe für solche lebzeitigen Übertragungen können ganz unterschiedlich sein &#8211; so wollen entweder die Eltern ihre Kinder absichern oder ihr Vermögen auf die Kinder verteilen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden oder das Familienunternehmen soll an die nächste Generation übertragen werden.</p>
<p>Häufiges Motiv bei der Nachlassplanung ist aber auch, den künftigen Nachlass zu schmälern, um Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder schlicht das Vermögen möglichst unter mehrfacher Ausnutzung des Erbschaftssteuerfreibetrages zu übertragen. So bestimmt § 14 Abs. 1 ErbStG, dass mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet werden, dass dem letzten Erwerber die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Dies bedeutet wiederum, dass man alle zehn Jahre im Rahmen des jeweils gültigen Steuerfreibetrages Vermögensübertragungen steuerunschädlich vornehmen kann!</p>
<p>Dabei sollte der Schenker aber auch seine eigene Altersvorsorge nicht aus den Augen verlieren. Daher erfolgen die meisten Übertragungen gegen Einräumung eines so genanntn Nießbrauchs, eines Wohnungsrechts oder einer Renten- oder Pflegeverpflichtung. In der Praxis verbreitet sind auch häufig Rückforderungsklauseln, die unter bestimmten Umständen dem Schenker einen Anspruch auf Rückübertragung einräumen (etwa für den Fall des Vorversterbens, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenz etc.). Zu bedenken ist auch bei der Nachlassplanung, dass solche lebzeitigen Zuwendungen Einfluss haben auf einen möglichen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch der enterbten Abkömmlinge.</p>
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		<title>Vorausvermächtnis</title>
		<link>https://erbschaft-regeln.de/erbrechts/glossar/vorausvermaechtnis</link>
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		<dc:creator><![CDATA[C.B.pixagentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:12:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[Als Vorausvermächtnis bezeichnet man das Vermächtnis des Erblassers an einen Erben oder Miterben (§ 2150 BGB). Der (Mit-) Erbe erhält das Vorausvermächtinis also zusätzlich zu seinem Erbteil zugewandt. &#8220;Anders als bei einer Teilungsanordnung, die zu keiner Wertverschiebung bei den Erben führt (weil der Miterbe, der durch die angeordnete Teilung wertmäßig mehr erhalten würde, als ihm [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Als Vorausvermächtnis bezeichnet man das Vermächtnis des Erblassers an einen Erben oder Miterben (§ 2150 BGB). Der (Mit-) Erbe erhält das Vorausvermächtinis also zusätzlich zu seinem Erbteil zugewandt.</p>
<p>&#8220;Anders als bei einer Teilungsanordnung, die zu keiner Wertverschiebung bei den Erben führt (weil der Miterbe, der durch die angeordnete Teilung wertmäßig mehr erhalten würde, als ihm nach seiner Erbquote zustünde, hinsichtlich des Mehrwerts ausgleichspflichtig ist), erhält der Erbe mit einem Vorausvermächtnis eine Begünstigung zugewandt, ohne sie ausgleichen zu müssen.</p>
<p>Bei einem Vorausvermächtnis kann der bedachte Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses (also die Übertragung auf ihn) als Nachlassverbindlichkeiten vor der Auseinandersetzung verlangen; bei der Teilungsanordnung ist die Zuwendung erst bei der Auseinandersetzung und nach einer entsprechenden Ausgleichung von eventuellen Mehrbeträgen zu berücksichtigen.</p>
<p>Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist somit der Begünstigungswille des Erblassers, ob er also einen Erben begünstigen wollte (dann Vorausvermächtinis) oder ob er keine Begünstigung, sondern statt dessen einen Ausgleich und damit eine Gleichbehandlung seiner Erben anstrebte (dann Teilungsanordnung). Zu beachten ist auch, dass ein Erbe, der durch eine Teilungsanordnjung beschränkt oder mit einem Vermächtnis belastet ist, stets die Erbschaft ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil verlangen kann!</p>
<p>Der Vorausvermächtnisnehmer kann zudem das Vermächtnis ausschlagen und die Erbschaft annehmen oder umgekehrt; bei der Teilungsanordnung kann die Erbschaft nur mit Teilungsanordnung insgesamt angenommen oder insgesamt ausgeschlagen werden. Ein Vorausvermächtnis im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages ist zudem regelmäßig bindend; eine Teilungsanordnung nicht &#8211; der überlebende Ehegatte kann also jederzeit eine Teilungsanordnung verfügen !</p>
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		<title>Vor- und Nacherbfolge</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:12:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kann der Erblasser sein Vermögen über Generationen hinweg &#8220;kanalisieren&#8221;, da er mit dieser Erbeinsetzung bestimmen kann, wer wann nach ihm Erbe werden soll. Denn nach §§ 2100, 2106 BGB kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst zu einem [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kann der Erblasser sein Vermögen über Generationen hinweg &#8220;kanalisieren&#8221;, da er mit dieser Erbeinsetzung bestimmen kann, wer wann nach ihm Erbe werden soll.</p>
<p>Denn nach §§ 2100, 2106 BGB kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei einem bestimmten Ereignis (nach Erbfall) Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer vor ihm Erbe (Vorerbe) geworden ist. Die Erbschaft fällt also zunächst dem Vorerben und später dem Nacherben zu.</p>
]]></content:encoded>
					
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		<title>Vermächtnis</title>
		<link>https://erbschaft-regeln.de/erbrechts/glossar/vermaechtnis</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis, vgl. § 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch das Vermächtnis keine dingliche Berechtigung am Nachlass; er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewandten. Die Zuwendung des Erblassers muss als noch durch den Erben vollzogen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis, vgl. § 1939 BGB).</p>
<p>Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch das Vermächtnis keine dingliche Berechtigung am Nachlass; er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewandten. Die Zuwendung des Erblassers muss als noch durch den Erben vollzogen werden. Es gibt besondere Formen des Vermächtnisses:</p>
<ul>
<li>Ersatzvermächtnis: Für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt oder sonst danach wegfällt, kann der Erblasser eine andere Person als Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen (§ 2190 BGB);</li>
<li>Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat. Der Nachvermächtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines zu bestimmenden Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können;</li>
<li>Beim Verschaffungsvermächtnis richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört; allerdings darf ein Verschaffungsvermächtnis wegen § 2169 BGB nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte;</li>
<li>Beim Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) wird das Vermächtnis einem (Mit-) Erben zugewandt. Die Besonderheit ist hier, dass der Erbe den zugewandten Gegenstand aus dem Nachlass ohne Anrechnung des Mehrwerts auf seinen Erbteil erhält;</li>
<li>Ein Universalvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis zuwenden will und dabei deutlich macht, dass die Auslegungsregel des § 2087 BGB nicht gelten soll.</li>
</ul>
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