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	<title>News &#8211; Anwaltskanzlei Zagni</title>
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	<description>Ihr Rechtsanwalt in Stuttgart</description>
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		<title>Kontaktloses Bezahlen &#8211; Bankkunden haften nicht bei Kartenverlust</title>
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		<dc:creator><![CDATA[C.B.pixagentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Nov 2020 17:31:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[Wer seine Karte für das kontaktlose Bezahlen verliert, hat grundsätzlich ein Problem. Doch haftet er auch bei Missbrauch ? Verliert man seine Bankkarte, ist der Ärger grundsätzlich groß. Noch ärgerlicher wird es dann, wenn festgestellt wird, dass Geld vom Konto abgehoben worden ist. Wenn eine Zustimmung des Kontoinhabers vorliegt, spricht man von „unautorisierten Zahlungsvorgängen“. Wer [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer seine Karte für das kontaktlose Bezahlen verliert, hat grundsätzlich ein Problem. Doch haftet er auch bei Missbrauch ?</p>
<p>Verliert man seine Bankkarte, ist der Ärger grundsätzlich groß. Noch ärgerlicher wird es dann, wenn festgestellt wird, dass Geld vom Konto abgehoben worden ist. Wenn eine Zustimmung des Kontoinhabers vorliegt, spricht man von „unautorisierten Zahlungsvorgängen“.</p>
<p><strong>Wer haftet bei Missbrauch ?</strong><br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seiner Entscheidung vom 11.11.2020 (AZ: Rs. C 287/19) über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden. Ein österreichischer Verbraucher, Bankkunde bei der Deniz-Bank, bemerkte, dass sein Bankkarte verschwunden war. Es handelte sich hierbei um eine Karte, mit der das kontaktlose Zahlen möglich war, mithin verwendete er also die so genannte Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC). Diese Art von Bankkarten verlangen beim Bezahlen bei Beträgen bis zum EUR 25,00, teilweise bis zu EUR 50,00 keine Eingabe eines PIN-Codes mehr.</p>
<p>Der Kunde meldete den Verlust seiner Karte, trotzdem wurde mit dieser noch Zahlungen vorgenommen ! Die Bank verweigerte den Schadensausgleich.</p>
<p>Insoweit besteht natürlich die latente hohe Gefahr bei Abhandenkommen der Gefahr, dass der „Finder“ die Karte für kostenloses Einkaufen missbraucht. Die Frage war: wer haftet hierfür &#8211; die Bank oder der Kunde ?</p>
<p><strong>Urteil des EuGH eindeutig ….</strong><br />
Im zugrundeliegenden Fall hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der türkischen Deniz-Bank geklagt. Darin schließt die Bank eine Haftung für nicht-autorisierte Zahlungen mit kontaktlosem Bezahlen aus. Zudem schiebt sie dem Kontoinhaber bei Verlust der Karte das Risiko eines Missbrauchs zu, vor allem mit der Begründung, eine Sperrung der NFC-Funktion bei Verlust der Karte sei nicht möglich.</p>
<p>Im Prozess vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs bestritt die Deniz-Bank „<em>das Vorbringen des VKI, dass eine solche Sperrung technisch möglich sei</em>“, dem EuGH zufolge allerdings nicht (mehr).</p>
<p><strong>Bedeutung über den Einzelfall hinaus …</strong></p>
<p>Die Entscheidung des EuGH hat auch über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, jeder Bankkunde innerhalb der Europäischen Union kann sich hierauf berufen ! Die Bank kann sich nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie das Risiko von missbräuchlichen nicht-autorisierten Zahlungsvorgänge dem Kunden auferlegt.</p>
<p>Dies entspricht auch der deutschen Rechtslage, die in § 675 v Abs. 5 BGB regelt, dass der Kunde nach der Anzeige eines Kartenverlustes nicht mehr für etwaige Schäden aufkommen muss !</p>
<p>Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass es sich beim kontaktlosen Zahlen zwar um ein anonymisiertes Zahlungsinstrument im Sinne der entsprechenden EU-Richtlinie handele und dies der Bank Haftungserleichterungen ermögliche. Aber die Bank könne nicht einfach behaupten, das Sperren der Karte sei technisch unmöglich, obwohl dies nachweislich falsch sei !</p>
<p>Der Kunde müsse den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenlos melden können. Nach dieser Meldung dürfen keine finanziellen Folgen für den Kunden entstehen &#8211; es sei denn, er habe in betrügerischer Absicht gehandelt.</p>
<p>Es lohnt sich also immer, den Einzelfall zu betrachten.</p>
<p>Die Kanzlei <em>ZAGNI Rechtsanwalt</em> besitzt hierbei langjährige Erfahrung mit solchen Vorgängen und unterstützt Sie gerne bei Streit mit Ihrem Kreditinstitut hinsichtlich der Haftung.</p>
<p>Patrick M. Zagni</p>
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		<title>Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[C.B.pixagentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2020 16:53:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[Leider denken immer noch die wenigsten Menschen daran, wenn sie aufgrund des Alters oder aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, die alltäglichen Geschäfte alleine durchzuführen. Auch jüngere Menschen können hier beispielsweise nach einem Unfall betroffen sein. Wer soll entscheiden, wenn man dies alles selbst nicht mehr kann ? Viele Menschen glauben, dass die [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" title="Aktueller Artikel: Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung" src="https://www.zagni-recht.de/images/stories/com_form2content/p2/f23/Patientenverfgung.jpg" alt="Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung" width="100%" /></p>
<p>Leider denken immer noch die wenigsten Menschen daran, wenn sie aufgrund des Alters oder aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, die alltäglichen Geschäfte alleine durchzuführen. Auch jüngere Menschen können hier beispielsweise nach einem Unfall betroffen sein. Wer soll entscheiden, wenn man dies alles selbst nicht mehr kann ?</p>
<p>Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Dies ist aber nicht so !</p>
<p>Trifft man keine (eigene) Vorsorge, wird das Vormundschaftsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann.</p>
<p><strong>Zweck einer Vorsorgevollmacht</strong></p>
<p>Aus den genannten Gründen sollte eine Vorsorgevollmacht nicht „auf die lange Bank geschoben“ werden. Insbesondere dient die Vorsorgevollmacht als zentrales Instrument zur Vermeidung staatlicher Betreuung, da es der Vollmachtgeber selbst in der Hand hat, wen er als seinen Betreuer im Fall der Fälle einsetzen will.</p>
<p>Denn nach dem Gesetz (§ 1896 Abs. 2 BGB) ist eine Betreuung nicht erforderlich und darf auch nicht angeordnet werden, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.</p>
<p><strong>Inhalt einer Vorsorgevollmacht</strong></p>
<p>Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (z.B. nur für die Gesundheitssorge oder nur für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf sämtliche Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (so genannte Generalvollmacht). Dem Bevollmächtigten können hierbei u.a. folgende Angelegenheiten übertragen werden:</p>
<ul>
<li>Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit</li>
<li>Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten</li>
<li>Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Banken</li>
<li>Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Zahlungen von Rechnungen, Geschäfte mit Kreditinstituten etc.</li>
<li>Vornahme von Schenkungen</li>
<li>Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs</li>
<li>Vertretung vor Gericht, Behörden u.ä.</li>
<li>Erteilung einer Untervollmacht uvm.</li>
</ul>
<p>Es sollte auch immer mit aufgenommen werden, ob die Vollmacht über den Tod hinaus Geltung haben soll oder nicht. Ebenfalls sollte der Vollmachtgeber sich Gedanken darüber machen, ob er eine Ersatzperson für den Fall, dass der Bevollmächtigte ausfällt, benennen will.</p>
<p><strong>Formalien einer Vorsorgevollmacht</strong></p>
<p>Grundsätzlich verlangt das Gesetz für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht keine besondere Form. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Vollmacht handschriftlich abgefasst wird – ausreichend ist die Unterzeichnung einer maschinenschriftlichen Erklärung.</p>
<p>Soll die Vorsorgevollmacht auch die Entscheidungsbefugnis des Bevollmächtigten in ärztliche Eingriffe umfassen, so bedarf die Vollmacht der Schriftform und der ausdrücklichen Benennung dieser Maßnahmen !</p>
<p>Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts tätig werden soll. Ohne notarielle Beglaubigung müsste zur Erledigung dieser Aufgaben vom Gericht ein Betreuer bestellt werden.</p>
<p>Seit 2003 besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.</p>
<p><strong>Die Betreuungsverfügung</strong></p>
<p>Das Betreuungsrecht eröffnet dem Betreuten die Möglichkeit, in einem gewissen Maße auf die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses Einfluss zu nehmen. Dies betrifft sowohl Wünsche zur Person des Betreuers als auch hinsichtlich der Durchführung der Betreuung.</p>
<p>Mittels einer Betreuungsverfügung, die in der Regel meist mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert wird, kann für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen werden, die sodann vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Somit kann der Vollmachtgeber sicher stellen, dass eine bestimmte, ihm naheliegende Person zum Betreuer bestellt wird und nicht ein fremder Dritter.</p>
<p><strong>Die Patientenverfügung</strong></p>
<p>Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nahe Angehörige (beispielsweise der Ehepartner oder die Kinder) befugt sein sollen, die notwendigen medizinischen Entscheidungen zu treffen. Dies ist falsch !</p>
<p>Erst mit einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie man im Fall der Fälle ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann.</p>
<p>Das Gesetz (vgl. § 1901 a Abs. 1 BGB) definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung eines Einwilligungsfähigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt.</p>
<p>Adressat dieser Erklärung ist allerdings nicht der Arzt, sondern der Betreuer oder Bevollmächtigte, der dafür zu sorgen hat, dass der Patientenverfügung auch Geltung verschafft wird. Der Vollmachtgeber sollte sich deshalb bei der Auswahl dieser Person auch immer darüber im Klaren sein, dass dieser im bestimmten Fall über Leben und Tod entscheiden muss !</p>
<p>Eine Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden oder sich dagegen entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen wie beispielsweise „<em>in Würde sterben zu wollen</em>“ oder „<em>ein qualvolles Leiden vermeiden zu wollen</em>“ sind ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu verwirklichen.</p>
<p>Das Gesetz schreibt zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung die Schriftform vor. Der Text der Patientenverfügung muss dabei nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden, ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung muss aber auf jeden Fall eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.</p>
<p>Die Patientenverfügung muss im Ernstfall schnell gefunden werden, um sicher zu stellen, dass die Behandlungswünsche von den Ärzten auch beachtet werden. Das Original der Patientenverfügung sollte deshalb an einem sicheren, aber auch leicht auffindbaren Ort verwahrt werden.<br />
Wir beraten Sie eingehendst hinsichtlich des Inhalts und der Wirksamkeit solch wichtiger Dokumente sowie in sämtlichen Fragen des Erbrechts (<a href="https://www.erbschaft-regeln.de">www.erbschaft-regeln.de</a>).</p>
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		<title>Sensationelles Urteil des EuGH zur Widerruf von Kreditverträgen</title>
		<link>https://erbschaft-regeln.de/news/sensationelles-urteil-des-eugh-zur-widerruf-von-kreditvertraegen</link>
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		<dc:creator><![CDATA[C.B.pixagentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2020 16:49:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[Tausende Verbraucher haben nach dieser Entscheidung jetzt gute Karten zum Widerruf teurer Kreditverträge Im Januar 2019 hat sich das Landgericht Saarbrücken mit einem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Das Gericht hatte einige Zweifel, ob die Verbraucher durch die Widerrufsinformationen, die die Banken und Sparkassen seit dem 10.06.2010 verwendet haben, zutreffend über ihr Widerrufsrecht [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Tausende Verbraucher haben nach dieser Entscheidung jetzt gute Karten zum Widerruf teurer Kreditverträge</p>
<p>Im Januar 2019 hat sich das Landgericht Saarbrücken mit einem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Das Gericht hatte einige Zweifel, ob die Verbraucher durch die Widerrufsinformationen, die die Banken und Sparkassen seit dem 10.06.2010 verwendet haben, zutreffend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sind. Der Schritt des Landgerichts war deshalb ungewöhnlich, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das Thema zuvor quasi beerdigt hatte. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte im November 2016 eine Standard-Widerrufsbelehrung für „klar und verständlich“ erklärt (AZ: XI ZR 434/15).</p>
<p>Unzählige Banken und Sparkasse atmeten auf, Verbraucher dagegen hatten nunmehr schlechtere Karten, für Verträge ab 2010 den so genannten Widerrufsjoker zu ziehen und aus teuren Krediten vorzeitig auszusteigen.</p>
<p><strong>Widerspruch zu BGH-Urteil</strong></p>
<p>Konkret ging es in der Belehrung zum möglichen Widerruf um die Passage:<br />
„<em>Die Frist (für den Widerruf des Immobiliendarlehens) beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (….) erhalten hat“.</em></p>
<p><strong>EuGH: Unzureichende Kaskadenverweisung<br />
</strong>Die praktische Folge dieser verschachtelten Konstruktion: der Kunde muss erst einmal herausfinden, um welche Pflichtangaben es sich denn im Einzelnen handelt. Nur drei davon sind in zahlreichen Widerrufsbelehrungen beispielhaft genannt (z.B. die Angabe zur Art des Darlehens, die Angabe zum Nettodarlehensbetrag, die Angabe zur Vertragslaufzeit).</p>
<p>Nicht nur Experten bezeichneten die Rechtsprechung des BGH als zweifelhaft. Fakt wäre, dass der Darlehensnehmer also selbst eine ganze Reihe von Gesetzestexten lesen (und verstehen), zudem rechtliche Einordnungen vornehmen muss, um herauszufinden, ob er nunmehr ordnungsgemäß belehrt worden ist oder nicht.</p>
<p><strong>EuGH watscht höchste deutsche Zivilrichter ab</strong></p>
<p>Dem hat der EuGH nun deutlich Einheit geboten und den BGH eindeutig abgewatscht. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung könne der Verbraucher weder „<em>den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat</em>&#8220;, so die Richter.</p>
<p>Nach Ansicht des EuGH müssen Verbraucherkreditverträge &#8220;<em>in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben</em>&#8221; und dürfen nicht auf weitere, versteckte Vorschriften verweisen.</p>
<p><strong>Auswirkungen auf sämtliche Verbraucherkredite ab dem 11. Juni 2010</strong></p>
<p>Die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (AZ: C-66/19) macht nun Millionen von Verbrauchern Hoffnung. All denen, die ab dem 11.06.2010 Kreditverträge abgeschlossen haben, können unter Umständen den Vertrag heute noch widerrufen. Auf Banken und Sparkassen könnte eine Widerrufslawine zukommen. So beziffert die Bundesbank alleine das in Rede stehende Volumen der Baufinanzierungen auf EUR 1,2 Billionen, hinzu kommen relevante Autokredit- und Leasingverträge mit einem Volumen von weiteren mehreren 100 Milliarden EUR !</p>
<p>Dieses Widerrufsrecht besteht grundsätzlich für sämtliche Verbraucherdarlehen, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, so nicht nur für <em><strong>Immobilienfinanzierungen</strong></em>, sondern z.B. auch für <strong><em>Autokreditverträge, Leasingverträge und andere</em></strong>.</p>
<p>Wir raten deshalb betroffenen Verbrauchern an, ihre Verträge fachkundig prüfen zu lassen. Für eine erste Vorprüfung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.</p>
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		<item>
		<title>GENO Wohnbaugenossenschaft eG: Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft</title>
		<link>https://erbschaft-regeln.de/news/geno-wohnbaugenossenschaft-eg-durchsuchungen-der-staatsanwaltschaft</link>
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		<dc:creator><![CDATA[C.B.pixagentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Sep 2018 16:43:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[Es besteht der Verdacht der Insolvenzverschleppung, der Untreue und des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs Am 12./13.09.2018 durchsuchten Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg und der Staatsanwaltschaft Stuttgart Geschäftsräume der GENO Unternehmensgruppe und drei Wohnungen nach beweiserheblichen Unterlagen. Nach dem Insolvenzantrag eine weitere Hiobsbotschaft für die Anleger…. Die Durchsuchungen in sechs Woh- und Geschäftsobjekten wegen des Verdachts der Untreue, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es besteht der Verdacht der Insolvenzverschleppung, der Untreue und des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs</strong></p>
<p>Am 12./13.09.2018 durchsuchten Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg und der Staatsanwaltschaft Stuttgart Geschäftsräume der GENO Unternehmensgruppe und drei Wohnungen nach beweiserheblichen Unterlagen. Nach dem Insolvenzantrag eine weitere Hiobsbotschaft für die Anleger….</p>
<p>Die Durchsuchungen in sechs Woh- und Geschäftsobjekten wegen des Verdachts der Untreue, der Insolvenzverschleppung und des gemeinschaftlichen gewerbsbedingten Betrugs richteten sich gegen zwei ehemalige und einen amtierenden Vorstand der Genossenschaft.</p>
<p><strong>Das Geschäftsmodell &#8230;</strong></p>
<p>Die GENO Wohnbaugenossenschaft eG wurde am 06.11.2002 gegründet. Über eine Mitgliedschaft und einen so genannten Optionskauf sollten auch weniger betuchte Kunden der Kauf eine Immobilie ermöglicht werden.</p>
<p>Basis hierfür war ein „Wohnsparvertrag“. Danach sollte der beigetretene Genosse Mieter werden mit der Option, später Eigentümer seiner selbstgenutzten Immobilie zu werden.</p>
<p>Das Problem: die Genossenschaft hat nicht genügend Immobilien anschaffen können, so dass die wenigsten der derzeit noch rd. 5000 Genossen tatsächlich Mieter mit Kaufoption geworden sind.</p>
<p>Dieser Optionskauf wurde von der GENO „<em>ohne Schuldenrisiko</em>“ und ohne „<em>Mieterhöhungsrisiko</em>“ beworben.</p>
<p><strong>Insolvenz der GENO &#8230;</strong></p>
<p>Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 01.08.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG eröffnet. Insolvenzverwalter ist der als bisheriger Sachverwalter und dann als vorläufiger Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwalt Dr. Haffa aus Stuttgart.</p>
<p>Ursächlich für die Insolvenz sind offensichtlich zu hohe Ausgaben für Vertrieb und Personal sowie zu hohe Kündigungszahlen bei Altmitgliedern, deren Auseinandersetzungsguthaben nicht bezahlt werden konnte.</p>
<p>Den Anlegern/Genossen wird angeraten, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden.</p>
<p>Bisherige Forderungen der GENO eG wegen Verlustzuweisungen bzw. rückständiger Beiträge gegen Mitglieder konnten bis dahin erfolgreich abgewehrt werden. Bei einer Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter sollten die Genossen vor einer Zahlung die Forderung unbedingt anwaltlich prüfen lassen.</p>
<p><strong>Welche Möglichkeiten haben die Anleger noch ?</strong></p>
<p>Bereits ausgeschiedene Genossen haben nur einen Anspruch eines so genannten Auseinandersetzungsguthabens, welches mit Sicherheit geringer ist als ihre Einzahlung.</p>
<p>Weitaus erfolgversprechender dürften <strong><em>Schadenersatzansprüche</em></strong> gegen die damaligen Vertriebsbeauftragten/“Berater“ sein, da die meisten Anleger nicht über sämtliche Risiken dieses Geschäftsmodells aufgeklärt worden sind.</p>
<p>Solche Schadenersatzansprüche haben zur Folge, dass der geschädigte Anleger seinen gesamten Schaden – und zwar unabhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens – erhält, mithin also sämtliches eingesetztes Eigenkapital abzüglich eventuell erhaltener Ausschüttungen.</p>
<p>Für eine erste Vorprüfung Ihrer Ansprüche stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>P&#038;R insolvent: Zehntausende müssen um ihr Geld bangen</title>
		<link>https://erbschaft-regeln.de/news/pr-insolvent-zehntausende-muessen-um-ihr-geld-bangen</link>
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		<dc:creator><![CDATA[C.B.pixagentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2018 17:45:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[Größter deutscher Anlegerskandal aller Zeiten droht; kostenlose Erstberatung Die Grünwalder Anlagefirma P&#38;R ist insolvent. Die Gruppe hatte rund 3,5 Milliarden EURO eingesammelt. Etwa 50.000 Anleger müssen nun um ihr Geld zittern. Beobachter sehen Anzeichen für ein Schneeballsystem. &#8230;. Am 15.03.2018 wurden Insolvenzanträge bei diversen P&#38;R-Gesellschaften gestellt. Damit endete die zweiwöchige Zitterpartie seit Bekanntgabe von Zahlungsverzögerungen. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Größter deutscher Anlegerskandal aller Zeiten droht; kostenlose Erstberatung</strong></p>
<p>Die Grünwalder Anlagefirma P&amp;R ist insolvent. Die Gruppe hatte rund 3,5 Milliarden EURO eingesammelt. Etwa 50.000 Anleger müssen nun um ihr Geld zittern. Beobachter sehen Anzeichen für ein Schneeballsystem. &#8230;.</p>
<p>Am 15.03.2018 wurden Insolvenzanträge bei diversen P&amp;R-Gesellschaften gestellt. Damit endete die zweiwöchige Zitterpartie seit Bekanntgabe von Zahlungsverzögerungen. Für die über 50.000 Anleger bleiben viele Fragen offen. Spannend wird es vor allem sein, ob es tatsächlich sämtliche Container gibt und ob sie auch den Anlegern – wie vertraglich vorgesehen – gehören. Auch die aufsichtsrechtlichen und politischen Dimensionen für die gesamte Branche wird sich erst noch zeigen.</p>
<p>Wie das <em>Handelsblatt</em> gemeldet hat, wurde für die P&amp;R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&amp;R Gebraucht-Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH der Münchner Insolvenzverwalter Michael Jaffé bestellt. Für die P&amp;R Container-Leasing GmbH nannte das Insolvenzgericht Phillip Heinke aus der Kanlzei Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter.</p>
<p><strong>Liegt ein Schneeballsystem vor ?</strong></p>
<p>Viel wurde bereits über die Frage geschrieben, ob die Angaben in dem Prospekten von P&amp;R vollständig gewesen sind. Beispielsweise wurde bereits frühzeitig moniert, dass das tatsächliche Alter der Container nicht angegeben worden ist. Viel wurde bereits über die weitere Frage geschrieben, wie abhängig P&amp;R vom Neugeschäft gewesen ist. Welche Rolle spielte der Umsatzeinbruch von 40 % im Jahr 2017 ? Waren die Mietunterdeckungen von 2014 bis 2016 mit zum Teil deutlich über einer halben Milliarde EUR auch schon vorher angefallen ?</p>
<p>Auffallend ist auf jeden Fall, daß die Investmentfirma den Anlegern über lange Zeit zu hohe Mieten und überhöhte Rückkaufpreise für die Container bezahlt hat. So sollten hohe Renditen erzeugt werden, mit denen die Vertriebsleute dann Werbung machen konnten. Ein solches System funktioniert abe nur so lange, wie genügend neues Anlegergeld nachkommt.</p>
<p><strong>Haben Berater Risiken verschleiert ?</strong></p>
<p>Finanzberater und Bankmitarbeiter, die P&amp;R Container wärmstes empfahlen und vermittelten, können haftbar gemacht werden, wenn sie die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells nicht ausreichend geprüft haben. Angesichts der o.a. Fakten kann ein Berater schwerlich behaupten (und beweisen), daß er dieser Pflicht nachgekommen ist.</p>
<p><strong>Neben Totalverlust droht Rückzahlung der Ausschüttungen</strong></p>
<p>Es droht nicht nur der Totalverlust der Anlegergelder, sondern auch die Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen aus der Vergangenheit !</p>
<p>Wenn nämlich bei P&amp;R eine Art von Schneeballsystem festgestellt werden würde, könnte der Insolvenzverwalter gemäß BGH-Rechtsprechung diese sogenannten Scheingewinne zurückfordern. Damit wären tausende von Anleger, deren Container-Modelle in den letzten Jahren erfolgreich zurück gezahlt wurden, plötzlich dem Risiko einer Rückforderung erhaltener Ausschüttungen bzw. des wieder erhaltenen Kapitals ausgesetzt.</p>
<p><strong>Schadenersatzansprüche prüfen lassen….</strong></p>
<p>Nach den bisherigen Erkenntnissen der von der <strong><em>Kanzlei Zagni</em> </strong>vertretenen Anleger bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die damaligen Berater durchzusetzen.</p>
<p>Bereits seit 2014 gibt es erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des P&amp;R &#8211; Geschäftsmodell. Nach unserer Meinung haften die Berater deshalb auf Schadenersatz, da sie das Geschäftsmodell nicht auf Herz und Nieren geprüft haben, mithin keine sogenannte Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben.</p>
<p><strong>Kostenlose Erstberatung Ihrer Ansprüche</strong></p>
<p>Für eine erste Vorprüfung Ihrer Ansprüche stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.</p>
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