Die Nachlassplanung für Unternehmer / Selbstständige

Zum Nachlass gehört oftmals nicht nur das Privatvermögen des Erblassers, sondern auch betriebliches Vermögen, sei es in Form von Anteilen an einer Gesellschaft oder in Form einer Inhaberschaft. Immer wieder sehen sich Erben oder die Geschäftsleitung größerer Unternehmen mit extremen Schwierigkeiten konfrontiert, wenn der Geschäftsinhaber verstirbt. Auch die Frage des Nachfolgers des verstorbenen Geschäftsinhabers ist oftmals schwer zu lösen, zumal wenn der Erblasser im Testament keine entsprechende Regelung getroffen hat oder eine Nachfolgeklausel im Testament den Regelungen des Gesellschaftsvertrags widerspricht.

Auch die Frage, wie das Unternehmen steuerlich zu bewerten ist, bedarf einer fachkundigen Analyse.

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Besteuerung der Vererbung bzw. Schenkung von Betriebsvermögen

Da eine volle Besteuerung der Übertagung eines Unternehmens auf die nächste Generation zu erheblichen Liquiditätsproblemen der Gesellschaft und somit auch zur Existenzgefährdung des Unternehmens führen kann, sind Übertragungen von Betriebsvermögen steuerlich privilegiert. So sieht § 13 a ErbStG unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften vor (sog. Schonvermögen).

Handelt es sich um Betriebsvermögen, kann dies unter gewissen Umständen vollständig steuerfrei oder zumindest zu 85 % steuerbefreit übertragen werden. Das Gesetz schreibt hierzu allerdings strenge Voraussetzungen vor, die vom Unternehmer unbedingt zu beachten sind.

Wichtigste Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Unternehmen für eine gewisse Zeit fortgeführt wird (Behaltensfrist). Ist die gewählte Frist für die Fortführung des Unternehmens nicht eingehalten worden, etwa weil der Betrieb vorher veräußert oder stillgelegt wurde, entfällt die gewährte Steuerbefreiung rückwirkend in Höhe des auf die Nichtfortführung entfallenen anteiligen Betrages ! Während der Fortführung des Betriebes darf die Lohnsumme, die der Betrieb seinen Arbeitnehmern gewährt, einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten. Hierbei bezeichnet die Lohnsumme die Summe aller Vergütungen (Löhne und Gehälter sowie andere Bezüge und Vorteile). Die Lohnsummenregelung ist jedoch unbeachtlich, wenn der Betrieb nicht mehr als zwanzig Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme null Euro beträgt.

Die Länge der Behaltensfrist und die Mindestlohnsumme obliegen der Wahl des Erwerbers (bzw. Erben).

Zur fachkundigen Einschätzung, ob die Voraussetzungen der Steuerprivilegierung vorliegen, muss deshalb das Betriebsvermögen exakt bewertet werden.

Neben den erbschaftssteuerlichen Folgen der Übertragung eines Unternehmens sind aber oft die ertragssteuerlichen Folgen zu beachten. Verschenkt beispielsweise ein Unternehmer das Unternehmen (oder Anteile daran) an seine Tochter, behält er jedoch das bisher gehaltene Grundstück in seinem Eigentum, werden diese praktisch aus dem Betrieb herausgelöst. Dies kann dazu führen, dass „stille Reserven“ aktiviert werden und hierauf eine Einkommensteuer zu zahlen ist.

Bei betrieblichem Vermögen kann die Übertragung im Wege der Schenkung oder von Todes wegen nicht nur zu erbschaftssteuerlichen Folgen führen, sondern somit auch zu erheblichen Ertragssteuer.

Wer Unternehmen oder Unternehmensanteile übertragen will, sollte zur Vermeidung ungewollter steuerlicher Nachteile zwingend einen im Erbschaftssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragen.

Vererbung von Betriebsvermögen

Ist der Erblasser ein Einzelkaufmann gewesen, führt dies zu keinen Besonderheiten in der Vererbung. Das Unternehmen geht vielmehr wie das Privatvermögen des Erblassers auf den oder die Erben über.

Wurde das Unternehmen jedoch im Rahmen einer Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) geführt oder durch eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung), muss differenziert werden.

Bei Personengesellschaften ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrages zu prüfen, ob die Gesellschaftsanteile überhaupt vererbbar sind und an wen sie vererbt werden können. Nur wenn im Gesellschaftsvertrag die Vererbbarkeit der Anteile zugelassen ist, gehen die Erbteile auf den oder die Erben über – andernfalls hat der Erbe nur Anspruch auf eine Abfindung. Im Falle einer Erbengemeinschaft (bei mehreren Erben) kommt es dann jedoch zur Besonderheit, dass die Gesellschaftsanteile an der Personengesellschaft nicht in das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Erbengemeinschaft fallen, sondern unmittelbar an die Erben entsprechend ihrer Erbquoten.

Etwas anderes ist dies bei Kapitalgesellschaften, wo der Anteil an der Kapitalgesellschaft der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zufällt. Es wird somit von mehreren Miterben gemeinschaftlich gehalten und verwaltet – der Streit ist vorprogrammiert.

Es ist deshalb sehr genau darauf zu achten, dass die Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag identisch sind wie in einem eventuellen Testament des Unternehmers. Ansonsten ist ein Streit der Erben nahezu vorgegeben, mögliche Abfindungszahlungen an den Erben führen nicht selten zu Liquiditätsproblemen des Unternehmens.