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Beratung und Informationen zum Erbrecht
Kanzlei für Erbrecht, Nachlass, Testament und Vorsorge
Erbrecht
Nachlass
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Vorsorge

Was muss ich beachten, wenn ich
ein Testament aufsetzen
kein Testament
eine andere Erbfolge
ein Erbe antreten
Streit vermeiden
möchte?

Wer sein Erbe noch zu Lebzeiten regeln möchte oder der traurige Erbfall bereits eingetreten ist, hat viele Fragen!

Beratung? Tel: 0711 / 94 55 855-0

Ich möchte mein Erbe regeln, aber wie mache ich das richtig?

Für den Erbfall vorsorgen und Streit vermeiden. Hilfe und wichtige Hinweise zum Erbrecht


Nach neuesten Schätzungen werden jedes Jahr in Deutschland Vermögenswerte im Wert von rd. EUR 400 Milliarden vererbt! Für den Todesfall haben allerdings die Wenigsten vorgesorgt – nur jeder vierte Deutsche hat überhaupt ein Testament! Davon sind rd. 90 % unrichtig abgefasst, unklar, widersprüchlich oder schlicht unwirksam.

Die Folge: erbitterter Streit um das Erbe, teure Gerichtsverfahren, denn kaum um etwas anderes wird so erbittert prozessiert wie um das Erbe.

Der wesentliche Grund hierfür dürfte sein, dass den meisten Menschen das deutsche Erbrecht fremd ist oder falsche Vorstellungen bestehen. Zum Beispiel glauben viele kinderlose Ehepaare, dass ein Testament unnötig sei, da sie ja ohnehin gegenseitig Erben seien. Ein fataler Irrtum, denn bei kinderlosen Ehepaaren sind die Eltern bzw. die Geschwister gesetzliche Erben!

Gibt es dann mehrere Erben und wird keine Einigung erzielt, muss ein Erbe die übrigen auszahlen oder das Erbe muss verkauft werden. Im schlimmsten Fall werden die Vermögenswerte zwangsweise "versilbert", wozu jeder Miterbe berechtigt ist - ein Ergebnis, dass der Erblasser in den seltensten Fällen gewollt hat!

Ein Todesfall ist eingetreten und Sie benötigen schnelle Hilfe bei der Nachlassabwicklung oder bei der Beantragung des Erbscheins?

Sie wollen bereits zu Lebzeiten Ihre Familie absichern und denken über Ihren Nachlass nach?

Sie benötigen fachliche Unterstützung bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung?

Sie benötigen fachkundige Hilfe bei der Nutzung, Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses? Hier bekommen Sie im Falle eines Falles bereits erste Antworten zu den ersten Schritten.

Schnelle Hilfe im Todesfall

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Onlineberatung per Video-Call

Sicher und gut beraten. Bei uns können Sie sich auch online über verschiedene Video-Call Dienste beraten lassen. Wir nutzen MS-Teams, Zoom u.w. Tools. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

Zu folgenden und zahlreichen anderen Themen des Erbrechts finden Sie auf unserer Webseite Informationen klar und einfach erklärt:

  • (Berliner) Testament, Ehegattentestament / Erbvertrag
  • Pflichtteil, Pflichtteilergänzung
  • Güterrecht im Erbrecht
  • Erbengemeinschaft

Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

  • Erbschafts- & Schenkungssteuer
  • Steuerfreibeträge
  • Auslandsvermögen und internationales Erbrecht
  • Betriebsvermögen, Schonvermögen
  • Unternehmensnachfolge
  • Nachfolge bei Selbständigen
  • Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht
  • Familiengesellschaft, -pool

Für Unternehmer

  • Erbscheinverfahren
  • Testamentsvollstreckung
  • Nachlassverwaltung / Nachlasspflegschaft
  • Erbprozess- und Nachlassverfahren

Erbe zu Lebzeiten regeln | Welche Möglichkeiten gibt es?


Bei genauerer Betrachtungsweise passt in den allermeisten Fällen die gesetzliche Erbfolge nicht, sie entspricht schlicht und einfach nicht dem Willen der Erblasser. Gerade dies sollte jeden dazu veranlassen, sich rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen.

Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, ist es wichtig, ein Testament (oder einen Erbvertrag) zu verfassen. Hierbei sollte beachtet werden, dass ein Testament vom Erblasser handschriftlich verfasst und zudem am Ende persönlich unterschrieben werden muss. Auch (nachträgliche) Änderungen sollten mit Datum und Unterschrift versehen werden!

Wesentlich vorteilhafter ist, bereits zu Lebzeiten den Nachlass zu regeln, insbesondere durch Schenkungen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Damit kann nicht nur eine deutliche Reduzierung der Steuerlast erzielt werden (durch Inanspruchnahme der erbschaftssteuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre), sondern dient vor allem auch der Erhaltung des Familienvermögens. Ebenfalls wichtig ist die Versorgung des Schenkers und seiner Familie als „Gegenleistung“ der Schenkung, z.B. um sich im Krankheits- und Pflegefall absichern zu können.

Weiteres Motiv der vorweggenommenen Erbfolge ist jedenfalls auch die Existenzsicherung der Abkömmlinge oder die Vermeidung eines künftigen Sozialhilferegresses hinsichtlich des Familienvermögens.

Wie es sich mit der gesetzlichen Erbfolge verhält

Die gesetzliche Erbfolge

Vererben und erben kann man auch dann, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag aufgesetzt hat oder die letztwillige Verfügung unwirksam ist. In solchen Fällen greifen die gesetzlichen Regeln des Erbrechts.

Nur wenige Bürger schreiben ihren letzten Willen nieder, viele vermeiden das Thema oder verlassen sich lieber auf die gesetzlichen Regeln. Allerdings sollten die Erblasser mindestens die gesetzlichen Regeln kennen, um besser einschätzen zu können, ob sie ihren Nachlass tatsächlich nach diesen Vorschriften vererben möchten. In zahlreichen Fällen sind die gesetzlichen Vorschriften ungünstiger oder sie entsprechen nicht dem Willen der Erblasser.

Info zur gesetzlichen Erbfolge

Mit einem Erbvertrag oder einem Testament vorsorgen

Mit einem Testament oder Erbvertrag vorsorgen

Ohne letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) greift die gesetzliche Erbfolge. Die sich hieraus ergebenen Folgen sind vom Erblasser oftmals nicht gewollt, nicht bedachte Angehörige sind unzufrieden, es entsteht ein gewaltiges Streitpotential. Oftmals führt die gesetzliche Erbverteilung zu vermeidbarer Erbschaftssteuerlast und Zerschlagung des Familienvermögens.

Vorsorgen

Die 10 häufigsten Fragen zum Erbrecht für Privatpersonen


1. Kann ich mein Testament am PC ausdrucken oder speichern?

Ein Testament, das mit Maschine, Computer oder in Form einer E-Mail geschrieben worden ist, ist kein gültiges Testament! Eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments kann entweder nur notariell beurkundet oder eigenhändig errichtet werden. Ein öffentliches Testament kann entweder durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift an den Notar errichtet werden.

Sofern der Erblasser seinen letzten Willen selbst verfassen will, muss er dieses sog. privatschriftliche Testament eigenhändig schreiben und anschließend am besten direkt unter dem Text unterschreiben. Am besten wäre es noch, Vor- und Familiennamen sowie Datum daneben zu setzen.

2. Was ist ein Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist nahezu die einzige Einschränkung des Erblassers, seinen letzten Willen durchzusetzen. Sofern nämlich ein enger Familienangehöriger, der nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt gewesen wäre, vom Erblasser enterbt wird oder der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt, steht diesem in der Regel der sog. Pflichtteil zu. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Einen Pflichtteil beanspruchen dürfen nur der (überlebende) Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Erblassers. Stiefkinder oder Geschwister erhalten zu keinem Zeitpunkt den gesetzlichen Pflichtteil.

3. Was ist ein `Berliner Testament`?

Das sog. „Berliner Testament“ ist eine Form eines gemeinschaftlichen Testaments, das lediglich von Ehegatten oder von gleichgeschlechtlichen (und eingetragenen) Lebenspartnern errichtet werden kann

4. Was geschieht mit einem ungenau formulierten Testament?

Der letzte Wille sollte so klar und deutlich formuliert werden wie es geht, insbesondere die Erbeinsetzung. Unklarheiten gehen zu Lasten des Erblasserwillens und somit des Nachlasses. Sollte das Nachlassgericht den Willen des Erblassers auch durch Auslegung nicht genau bestimmen können, greifen in der Regel die gesetzlichen Erbvorschriften.

Ist eine Lücke festgestellt, so ist zu ermitteln, was der Erblasser verfügt haben würde, wäre ihm bei Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen die nicht vorhergesehenen Umstände bekannt gewesen. Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige vorzuziehen, welche der Verfügung zum Erfolg verhilft.

5. Ist eine testamentarische oder erbvertragliche Verfügung zwingend notwendig?

Nein. Hierbei sollte allerdings bedacht werden, dass ohne Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge gilt. Hierbei sollte der Erblasser allerdings auch die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Erbfolge zwingend kennen. Siehe auch gesetzliche Erbfolge

6. Ist das adoptierte Kind gesetzlich erbberechtigt?

Ja, das adoptierte Kind ist ebenso wie ehelich oder unehelich geborene Abkömmlinge gesetzlich erbberechtigt. Lediglich bei Stiefkindern sieht die (gesetzliche) Erbfolge anders aus.

7. Was ist ein Vermächtnisnehmer?

Der Erblasser kann in Form eines Vermächtnisses einer anderen Person einen Vermögensvorteil einräumen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Dies kann in Form eines Gegenstandes (z.B. Haus) oder einer Geldzuwendung erfolgen. Den Bedachten nennt man dann Vermächtnisnehmer, der einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung der bezeichneten Zuwendung hat.

8. Was ist ein Miterbe?

Wird der Erblasser lediglich von einer Person beerbt, ist dieser „Alleinerbe“. Wird der Erblasser allerdings von mehreren Personen beerbt, nennt man diese Erben „Miterben“, da sie nur gemeinsam mit den anderen Miterben zu Erben berufen sind.

Die Miterben bilden die sog. Erbengemeinschaft und können grundsätzlich über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen und diesen nur gemeinschaftlich verwalten. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben.

9. Kann mein geschiedener Ehegatte mich beerben?

Nein. Grundvoraussetzung eines möglichen Erbrechts des Ehegatten ist stets das Bestehen einer Ehe (bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft).

Das (gesetzliche) Erbrecht des Ehegatten ist aber auch bereits dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser zur Zeit des Erbfalls die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Dasselbe gilt auch für die Eheaufhebung.

10. Welche Aufgaben übernimmt ein Testamentsvollstrecker?

Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anordnet oder einen Dritten mit der Testamentsvollstreckung beauftragt, wird dieser im Rahmen dieser testamentarischen Anordnungen oder gesetzlichen Regelungen den Nachlass verwalten und in der Regel auseinandersetzen. Der Testamentsvollstrecker hat demnach die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zu befolgen und sie ggf. gegen den Willen der Erben zur Ausführung zu bringen.

Die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers ist es also, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben und bis zur vollständigen Auseinandersetzung den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.

Checklisten und weitere Informationen zum Download

Hilfreiche Unterlagen und Formulare als Pdf zum Download! In unserem Downloadbereich stellen wir Ihnen wir Ihnen verschiedene weitere Informationen gerne kostenfrei zur Verfügung, die Sie für Ihre Vorsorge verwenden können. Wenn Sie eine Beratung zum Erbrecht und Vorsorge wünschen, dann finden Sie hier auch unsere Mandantenvollmacht.

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