Ist nach einem Erbfall unklar, ob der der Erblasser verschuldet war oder gar eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt, so gibt es, wenn der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann oder er sie aus sonstigen Gründen nicht ausschlagen will, die Möglichkeit, eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass herbeizuführen.
“Da der Erbe mit dem Erbfall grundsätzlich Rechtsnachfolger ist, haftet er nicht nur mit dem Nachlass, sondern grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten. Will der Erbe sein eigenes Vermögen schützen und den Zugriff von Gläubigern abwehren, muss er aktiv werden und haftungsbeschränkende Maßnahmen ergreifen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die “”vom Erblasser herrührenden Schulden”” (Erblasserschulden), die “”den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten”” aus Anlass des Erbfalls (Erbfallschulden) und die durch nachlassbezogenes rechtsgeschäftliches Handeln des Erben begründeten Verpflichtungen (Nachlasserbenschulden).
Erblasserschulden sind die “”vom Erblasser herrührenden”” Verbindlichkeiten. Da sämtliche vermögensrechtliche Beziehungen des Erblassers auf den Erben übergehen, sind die Erblasserschulden recht einfach zu bestimmen. Zu ihnen gehören auch die unfertigen (noch werdenden und schwebenden) Rechtsbeziehungen und die bedingten, befristeten oder zukünfigen Ansprüche. Typische Erblasserschulden sind z.B. schuldrechtliche Verpflichtungen etwa aus Kaufverträgen oder Abonnements, Miet- oder Wohngeldschulden, offene Ratenzahlungen (Darlehen, Bürgschaften), Schadenersatzansprüche Dritter, Unterhaltsrückstände uvm.
Der Erbe haftet auch für die Schulden des Erblassers, insbesondere auch für seine Steuerschulden (§ 45 Abs. 1 AO), mehrere Miterben haften als Gesamtschuldner. Auf die Kenntnis des Erben von der (objektiven) Steuerverkürzung oder -hinterziehung des Erblassers kommt es hierbei nicht an.
Will sich der Erbe vor einem Zugriff auf sein Eigenvermögen schützen, muss er aktiv werden und als haftungsbeschränkende Maßnahmen entweder die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§ 1975 BGB).
Aufgrund der Kompliziertheit der verschiedenen Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten und -folgen lassen Sie sich bitte unbedingt durch einen Fachanwalt beraten.”