Die sog. “Dieterle”-Klausel wird vornehmlich bei sog. “Geschiedenen-Testamenten” eingesetzt. Hierin will der geschiedene Erblasser sicher stellen, dass ein geschiedener Ehegatte nicht indirekt über ein Nachversterben des (gemeinsames) Kind in den Genuss seines Vermögens kommt.
Bei der “”Dieterle-Klausel”” setzt der Erblasser diejenigen Personen zu Nacherben ein, die der Vorerbe zu seinen (des Vorerben) Erben beruft, ersatzweise die gesetzlichen Erben des Vorerben.
Vor der Verwendung dieser Klausel sollte vorab eine fachkundige Beratung erfolgen.