Das Drei-Zeugen-Testament ist ein Nottestament für absolute Notlagen. Es kann unter folgenden Voraussetzungen vor drei Zeugen, die durch das Testament nicht begünstigt sein dürfen, errichtet werden.
Aufenthalt an einem Ort, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist oder
das Bestehen so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist (§ 2250 BGB).
Wie alle Nottestamente gilt auch das vor drei Zeugen errichtete Nottestament als nicht errichtet, wenn der Erblasser drei Monate nach Testamentserrichtung noch lebt. Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außer Stande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten.
Stirbt der Erblasser, bevor er das Drei-Zeugen-Testament unterschreiben konnte, ist dieses unwirksam.