Enterbung

Wer durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der ansonsten eintretenden gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist, weil der Erblasser einen anderen zum Erben eingesetzt hat, ist enterbt.

Ein Beispiel: wenn die Eltern sich beim “”Berliner Testament”” gegenseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden von ihnen einesetzen, dann sind die Kinder, die ansonsten gesetzliche Erben geworden wären, für diesen so genannten ersten Erbfall enterbt. Ihnen stehen bei diesem ersten Erbfall somit Pflichtteilsansprüche zu, sofern sie hierauf nicht verzichtet haben.

Der Erblasser kann aber auch schlicht durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne sonst einen bestimmten Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Sämtliche enterbten Abkömmlinge oder der Ehegatte oder Elternteile, wenn es keine Abkömmlinge gibt, können dann jedoch ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen.