Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wurde in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU (allen mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark) das sog. “Europäische Nachlasszeugnis” eingeführt. Dieses wird relevant, wenn zum Nachlass Vermögen im EU-Ausland gehört.
Mit dem ENZ können Erben und Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung nachweisen. Auch Vermächtnisnehmer oder einzelne Nachlassgegenstände können im ENZ aufgeführt werden.
Seine Wirkung ist regelmäßig auf sechs Monate befristet, aber verlängerbar. Während seiner Gültigkeit wird nach Art. 68 Abs. 2 EuErbVO “”vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist, (ferner dass) die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen.
Dass Erben in jedem einzelnen Mitgliedsstaat Erbnachweise beantragen müssen, gehört fortan der Vergangenheit an. Aber auch die nationalen Erbnachweise, wie z.B. der deutsche Erbschein, werden zukünftig in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt.