Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Instrument der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Tut er dies nicht, so macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern schadenersatzpflichtig und haftet insoweit mit seinem eigenen Vermögen.
Für diese Schadenersatzpflicht reicht sogar fahrlässige Unkenntnis von dem Eröffnungsgrund. Dies bedeutet, dass sich der Erbe tunlichst einen Überblick über den Nachlass und seine Verbindlichkeiten zu verschaffen hat. Als fahrlässig gilt insbesondere, wenn der Erbe kein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt, obwohl er Grund zu der Annahme hat oder hätte haben müssen, dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind.
Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, beschränkt sich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass – er haftet also nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen!
Ist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund das Insolvenzverfahren eingestellt, so muss der Erbe zwar den Nachlass zur Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben, kann aber im Übrigen die sog. Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) erheben und die Befriedigung des Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.