Das Niederstwertprinzip findet bei vom Erblasser lebzeitig verschenkten nicht verbrauchbaren Gegenständen Anwendung, wenn es um die Ermittlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs geht.
Hat der Erblasser z.B. einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Damit wird der Verkehrswert des Geschenkten, indiziert um den Kaufkraftschwund, dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, und aus diesem fiktiv höheren Nachlasswert der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt.