Der “Nießbrauch” ist das vom Eigentümer durch Rechtsgeschäft einem Dritten eingeräumte, unveräußerliche und unvererbliche Recht, eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen, also die Früchte (Erzeugnisse, Erträge, Ausbeute) einer Sache oder eines Rechts sowie die Gebrauchsvorteile zu ziehen.
Wer etwa ein Grundstück lebzeitig schenkweise übereignet und sich den Nießbrauch vorbehält, also sich im Gegenzug vom Beschenkten den Nießbrauch einräumen lässt, der ist zwar nicht mehr dinglich, aber weiterhin “”wirtschaftlicher Eigentümer”” der Sache, da er den Nutzen daraus ziehen kann. Anders als der dingliche Eigentümer kann er jedoch über den Nießbrauchsgegenstand nicht mehr verfügen, da dies nur der Eigentümer darf.
Vorteile dieser häufigen Wege der “”vorweggenommenen Erbfolge”” praktizierten Übertragung ist, dass einerseits bereits Vermögen lebzeitig steuerprivilegiert auf die nächste Generation übergeleitet werden kann, aber andererseits man wirtschaftlich nichts aus der Hand gibt, somit auch seine Altersvorsorge sichert. Zudem ist die “”Nießbrauchsbelastung”” erbschafts- und schenkungssteuerlich beim Erwerber wertmindernd zu berücksichtigen.
Der Nießbrauch kann einer Person aber auch durch Verfügung von Todes wegen durch ein Nießbrauchvermächtnis zugewandt werden. Der Begünstigte (Vermächtnisnehmer) erhält damit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des dinglich abzusichernden Nießbrauchsrechts zugewandt.