Ein Pflichtteilsanspruch steht nur Pflichtteilsberechtigten zu. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich Abkömmlinge, der Ehegatte und, soweit es keine Abkömmlinge gibt, die Eltern des Erblassers. Die Höhe des in Geld zu zahlenden Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils am bereinigten Nachlass.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht grundsätzlich nur dann (vgl. § 2303 BGB), wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.
Ein Pflichtteilsanspruch ist also regelmäßig in Folge einer Ausschlagung ausgeschlossen. Einzige Ausnahmen sind die Fälle des § 2306 Abs. 1 BGB (wenn ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch das Testament beschwert worden ist), ebenso kann ein Ehegatte im gesetzlichen Güterrecht die Erbschaft ausschlagen (§ 1371 Abs. 3 BGB).