Die sog. “Verfügung von Todes wegen” ist ein Rechtsgeschäft des Erblassers, bei dem seine Willenserklärung erst aufschiebend bedingt mit seinem Tod ihre unmittelbare Wirkung entfaltet und durch die er seine Rechtsnachfolge sowie das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode bestimmen kann.
Das deutsche Erbrecht kennt als Verfügung von Todes wegen nur das Testament (§§ 1937, 2064 ff. BGB) und den Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Beim Testament trifft der Erblasser eine oder mehrere einseitige Verfügungen. Selbst in einem “”gemeinschaftlichen Testament”” werden von den Eheleuten jeweils nur einseitige Verfügungen von Todes wegen getroffen, wenn auch alle oder nur einige von ihnen wechselbezügliche Verfügungen sind.
Will der Erblasser dagegen übereinstimmend mit Dritten vertragsmäßige Verfügungen treffen, so kann dies nur durch ein notariell zu beurkundeten Erbvertrag geschehen, der mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten muss.