Wahlvermächtnis

Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen (oder nur bestimmte einzelne Gegenstände) erhalten soll (§ 2154 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Dabei kann der Erblasser bestimmen, wer die Wahl ausüben soll: dies kann der Beschwerte, der Bedachte, aber auch ein Dritter sein. Ohne nähere Bestimmung steht das Wahlrecht nicht etwa dem Bedachten zu, sondern dem Beschwerten. Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.