Die Abstammung ist im deutschen Familien- und Erbrecht in mehrfacher Hinsicht wesentlich. Es geht hierbei ausschließlich um die rechtliche Verwandtschaft nach den §§ 1591 ff. BGB.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Dies klingt zunächst selbstverständlich, wirft aber in Sonderfällen Probleme auf, z.B. bei der in Deutschland verbotenen „Leihmutterschaft“ oder in Fällen, wenn Kinder im Krankenhaus „vertauscht“ worden sind.

Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.

Entscheidend ist hier also nicht die biologische, sondern ausschließlich die rechtliche Vaterschaft. Bedeutsam ist die Frage der Abstammung im Familienrecht insbesondere für die Frage der Unterhaltsverpflichtung, im Erbrecht für die Erb- und Pflichtteilsberechtigung.