Bei der Abwesenheitspflegschaft ist die erbrechtliche Rechtslage klar, nur der Erbe ist abwesend – im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft, in der die Erbrechtslage unklar ist.
Nach § 1911 BGB erhält ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, für seine Vermögensangelegenheit, soweit sie die Fürsorge betreffen, einen Abwesenheitspfleger. Dasselbe gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheit verhindert ist. Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann für den abwesenden Erben die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären sowie die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz beantragen. Die Abwesenheitspflegschaft endet kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden, andernfalls durch Aufhebung der Pflegschaft durch das Betreuungsgericht.