Der Erbe kann grundsätzlich die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft anfechten. Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung hierbei als Annahme der Erbschaft.
Die Anfechtung kann nur binnen sechs Wochen erklärt werden (bei Auslandsaufenthalt sechs Monate). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Zwangslage, sonst ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtende Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat.
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar entweder zur Niederschrift beim Gericht oder in notariell beglaubigter Form. Die Anfechtung ist nur möglich bei Irrtum, falscher Übermittlung, Bedrohung oder arglistiger Täuschung.
Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft kommt sehr häufig in Frage, wenn der Erbe es irrtümlich versäumt hat, die Ausschlagung innerhalb der Sechswochenfrist fristgerecht zu erklären, weil er dachte, durch sein Nichtstun käme es nicht zur Annahme der Erbschaft. Auch wenn der Erbe irrtümlich von einer falschen Ausschlagungsfrist ausging oder er nicht wusste, dass bestimmte Handlungen als Annahme gedeutet werden können, kann die Annahme angefochten werden.
Dasselbe gilt, wenn der Erbe sich darüber im Irrtum befand, dass der Nachlass erheblich belastet oder verschuldet gewesen ist.
Ist die Erbschaft ausgeschlagen worden und erkennt der Erbe erst später, dass die Ausschlagung aufgrund eines Irrtums erfolgte, kann er die Ausschlagungserklärung ebenfalls wegen Irrtum anfechten. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn er erst nach der Ausschlagung erkannt hat, dass der Nachlass gar nicht überschuldet gewesen ist.