Befand sich der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments im Irrtum über die Folgen seiner Erklärung oder über tatsächliche Umstände, oder wurde er durch Drohung zu einer Verfügung bestimmt, so kann das Testament von demjenigen, dem die Anfechtung unmittelbar zu statten kommen würde, angefochten werden.

Die Anfechtung kann auch von demjenigen erklärt werden, der als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist.

Durch die erfolgreiche Anfechtung einer testamentarischen Regelung wird diese beseitigt, die Regelung entfaltet also keinerlei Rechtswirkungen und ist nicht zu beachten. Häufig werden Testamente angefochten, weil der Anfechtende mit dem Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht einverstanden ist oder er bei Beseitigung des Testaments gesetzlicher Erbe sein würde.

Die Anfechtung muss zudem innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden.