Der Erblasser kann letztwillig ein Auseinandersetzungsverbot verfügen und die Auseinandersetzung in Ansehung des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließlich (oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist) abhängig machen) (§ 2044 Abs. 1 BGB)

Da diese Anordnung nur dem Schutz der Miterben vor einer zwangsweisen Auseinandersetzung und einer eventuellen Teilungsversteigerung dient, können sich die Erben jederzeit einvernehmlich über ein angeordnetes Auseinandersetzungsverbot hinwegsetzen. Ein Auseinandersetzungsverbot wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind.

Ein Problem könnte nur auftreten, wenn ein Gläubiger die Pfändung eines Anteils an der Erbschaft erwirkt hat. In diesem Fall kann er ohne Rücksicht auf das Auseinandersetzungsverbot gleichwohl die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht nur vorläufig vollstreckbar ist, d.h. ein Nachlass- oder Eigengläubiger eines Miterben kann jederzeit die Erbengemeinschaft sprengen und die Auseinandersetzung und Befriedigung aus dem Anteil des Miterben verlangen.