Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie vom Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung oder über Maß Zuschüsse erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleich zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat (§ 2050 Abs. 1 BGB).