Als sog. "Berliner Testament" bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem diese sich nicht lediglich gegenseitig zu Erben einsetzen, sondern bereits schon gemeinsam bestimmen, an wen die Erbschaft nach dem Tod des zuletzt Versterbenden von ihnen fallen soll (§ 2269 BGB).

Dies kann jeder beliebige Dritte sein, zumeist sind es jedoch die gemeinsamen Abkömmlinge.

Das Berliner Testament ist auch heute noch die unter Ehegatten beliebteste Verfügung von Todes wegen. Hauptsächlicher Grund ist vor allem, dass der überlebende Partner ausreichend versorgt ist und erst nach dessen Ableben die Abkömmlinge (oder sonstige Dritte) bedacht werden sollen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Abkömmlinge beim Tod des Erstversterbenden zunächst von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden und dadurch einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner erwerben. Es sollte demnach stets versucht werden, dass die Abkömmlinge bereits bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments auf ihren Pflichtteil auf den ersten Erbfall verzichten.