Ein Pflichtteilsnanspruch kann nur pflichtteilsberechtigten Personen zustehen. Hierzu gehören ausschließlich Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte, und, soweit es keine Abkömmlinge gibt, die Eltern des Erblassers.

Wenn vereinzelt von einem "pflichtteilsberechtigten Erben" oder in diversen gesetzlichen Vorschriften von einem Pflichtteilsberechtigten, der Erbe wurde, die Rede ist, dann ist dies nur scheinbar ein Widerspruch. Denn damit ist nicht derjenige gemeint, dem "lediglich" ein Pflichtteilsanspruch zusteht, weil er enterbt worden ist, sondern jeder, der zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört, also Abkömmlinge, Ehegatten oder Elternteile des Erblassers.