In § 2065 BGB ist das so genannte Drittbestimmungsverbot bei Verfügung von Todes wegen angeordnet. Danach darf der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen nicht anordnen, dass ein Dritter bestimmen dürfe, ob die Verfügung gelten oder nicht gelten soll, welche Person eine Zuwendung oder welchen Zuwendungsgegenstand eine Person aus dem Nachlass erhalten soll.
Dieses Drittbestimmungsverbot gilt nicht in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen für Vermächtnisse und Auflagen. Ebenfalls kann der Erblasser durch Teilungsanordnung die Auseinandersetzung in das billige Ermessen eines Dritten legen.
Eine Verfügung von Todes wegen, die gegen § 2065 BGB verstößt, ist, wenn eine Umdeutung nicht möglich ist, nichtig und somit unwirksam.