Ersatzerbe

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) für den Fall, dass ein bedachter Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls (z.B. durch Ausschlagung) wegfällt, eine andere Person (ersatzweise) als Ersatzerben einsetzen (§ 2096 BGB)

Diese Personen werden Ersatzerben genannt. Hat der Erblasser seine Abkömmlinge als Erben eingesetzt und niemand anderes bestimmt, und fällt einer dieser Abkömmlinge weg, so gelten “im Zweifel” seine Abkömmlinge als Ersatzerben. Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, so gilt dieser im Zweifel als Ersatzerbe.