Unter gewissen Voraussetzungen kann das “Familienheim” oder Teile hieran steuerfrei einem Ehegatten zugewandt oder von Ehegatten oder Kindern (oder Kindern vorverstorbenen Kinder) von Todes wegen erworben werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a bis 4 c ErbStG).
Der Begriff des “Familienheims” ist im Gesetz gleich mehrfach legal definiert. Wesentliches Kriterium ist hierbei die Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Bei Kindern nutzt diese Selbstnutzung nichts, wenn die Wohnfläche größer als 200 qm beträgt.