Gesamthandseigentum

Von Gesamthandseigentum spricht man, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam dergestalt zusteht, dass sie nur gemeinschaftlich über einzelne Gegenstände verfügen können und jeder einzelne nur über seinen Anteil im ganzen verfügen kann. Dadurch unterscheidet sich das Gesamtheitseigentum vom Miteigentum nach Bruchteilen.

Die Erbengemeinschaft ist bis zur Auseinandersetzung eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Eigentümer sind jeweils in ihrer Verfügungsmacht über das Eigentum beschränkt, denn das Vermögen ist “”gesamthänderisch gebunden””. Anders als beim Bruchteilseigentum gibt es bereits keine ideellen Eigentumsanteile an einzelnen Gegenständen, über die verfügt werden könnte.

Die prozentuale Beteiligung des einzelnen Erben am Nachlass (der sog. Erbteil) hat keine Auswirkungen auf die Eigentumslage, sondern ist lediglich bei der Verwaltung des Nachlasses im Hinblick auf die Stimmanteile und letztlich bei der Auseinandersetzung des Vermögens von Bedeutung. Deshalb wird der Anteil der Erben am Gesamthandsvermögen auch nicht ins Grundbuch eingetragen, nur z.B. “”A und B in Erbengemeinschaft””, gleich mit welchem Erbteil die einzelnen Erben partizipieren.