Mit der gesetzlichen Erbfolge regelt das Gesetz, wer allein oder mit welcher Quote als Erbe des Nachlasses eines Verstorbenen berufen ist. Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat.

Gibt es eine solche letztwillige Verfügung, so ist diese stets vorrangig und alleine maßgeblich. Die gesetzliche Erbfolge ist somit subsidiär.

Sie hat allerdings Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils, da dort ermittelt wird, wer überhaupt mit welchem Anteil gesetzlicher Erbe geworden wäre. Denn gehört der eigentliche gesetzliche Erbe zu den Pflichtteilsberechtigten (was nur Abkömmlinge, Ehegatte oder Eltern sein können), besteht dessen Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.