Ist ein Erbe unbekannt oder ist ungewiss, ob ein Erbe die Erbschaft angenommen hat, und besteht ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses, so kann das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft die Nachlasspflegschaft anordnen und neben verschiedenen Sicherungsanordnungen für den Erben einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB).

Der Nachlasspfleger ist in seiner Funktion gesetzlicher Vertreter des Erben. Er sichert und verwaltet den Nachlass. Zur Sicherung des Nachlasses kann er durch Hinterlegung von Geldbeträgen und Wertpapieren oder die Sicherstellung kostbarer Gegenstände sowie durch das Anbringen von Siegeln an der Wohnung verhindern, dass sich Dritte des Nachlasses unberechtigt bevollmächtigen.

Der Nachlasspfleger hat in der Regel ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Sind keine Angehörigen des Erblassers zu ermitteln, so besorgt der Nachlasspfleger etwa die Bestattung, die Auflösung der Wohnung und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.

Zur Haftungsbeschränkung kann der Nachlasspfleger das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen, das Inventar errichten und das Nachlassinsolvenzverfahren einleiten.