Ein Nottestament kann nur errichtet werden, wenn wegen einer akuten Lebens- oder Todesgefahr des Erblassers ein Notar nicht mehr herbeigerufen werden kann (§ 2249 ff. BGB). Es gibt drei Arten von Nottestamenten.

Das Bürgermeister-Testament (§ 2249 BGB) ist ein Nottestament vor einem Bürgermeister und zwei weiteren Zeugen. Vor diesem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter wird eine mündliche Erklärung als Verfügung von Todes wegen abgegeben. Der Bürgermeister hat die Verfügung zu beurkunden und gemeinsam mit den Zeugen auch zu unterzeichnen.

Das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) kann mündlich oder auch schriftlich vor Zeugen errichtet werden. Die Zeugen haben über die letztwillige Verfügung eine Niederschrift nach den Regelungen des Beurkundungsgesetzes zu erstellen.

Für die Errichtung eines See-Testaments (§ 2251 BGB) ist eine unmittelbare Lebensgefahr nicht zwingend. Voraussetzung ist lediglich eine Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens. In diesem Fall kann ein Seetestament mündlich vor drei Zeugen errichtet werden.

Alle Nottestamente gelten als nicht errichtet, wenn der Erblasser drei Monate nach Testamentserrichtung noch lebt. Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten.