Wenn eine Person ohne Verfügung von Todes wegen (Testament oder Ehevertrag) verstirbt, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dem deutschen Erbrecht erben (ggf. neben Ehegatten) nur Blutsverwandte. Je nach Näheverhältnis zum Erblasser unterteilt das Gesetz die möglichen Erben in Ordnungen (Ordnungserben) ein und bestimmt, dass Erben vorhergehender Ordnungen Personen nachgehender Ordnungen ausschließen.

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinger des Erblassers, also seine Kinder (auch nichteheliche oder adoptierte), Enkel, Urenkel etc.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge (Nichten, Neffen etc.).

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sowie

Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.