Das Seetestament stellt neben dem Bürgermeistertestament und dem Drei-Zeugen-Testament die dritte Variante eines so genannten Nottestaments dar. Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann hierbei ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

Wie sämtliche Nottestamente gilt auch das vor drei Zeugen errichtete Seetestament als nicht errichtet, wenn der Erblasser drei Monate nach Testamentserrichtung noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB). Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außer Stande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten.

Nach herrschender Meinung muss wegen des Verweises auf § 13 BeurkG der Erblasser die Beurkundung durch einen der drei Zeugen noch erleben und die Urkunde unterschreiben. Stribt er also, bevor er das Seetestament unterschreiben könnte, ist dieses unwirksam.