Als Teilungsanordnung bezeichnet man Anordnungungen in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die er für die Auseinandersetzung trifft (§ 2048 BGB). Mit solchen Anordnungen kann der Erblasser Einfluss auf die Art und Weise der späteren Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nehmen, indem er z.B. einen oder mehrere Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt.

Eine Teilungsanordnung ist zwar für die Erben zunächst bindend, sie können sich jedoch einvernehmlich über diese Anordnung hinwegsetzen. Wesentlich für eine Teilungsanordnung ist, dass sie weder die Erbquoten noch den Wert des dem einzelnen Miterben Hinterlassenen beeinflusst. Würde nach der Auseinandersetzung gemäß der Teilungsanordnung ein Miterbe wertmäßig mehr erhalten, als ihm nach seiner Erbquote zustehen würde, so besteht gegenüber den Miterben eine Ausgleichspflicht hinsichtlich dieses Mehrwertes.

Mit der Teilungsanordnung wird also keiner der Miterben bevorzugt. Dies ist im Übrigen auch der Grund dafür, warum Teilungsanordnungen nicht der wechselbezüglichen Bindung gemeinschaftlichen Testamente oder Erbverträge unterliegen.

Ebenso wenig wie bei einem Vermächtnis erwirbt der mit einer Teilungsanordnung Bedachte keine dingliche Rechtsposition; anders als das Vermächtnis ist die Teilungsanordnung keine Nachlassverbindlichkeit. Der Bedachte kann lediglich schuldrechtlich verlangen, dass er bei der Auseinandersetzung den zugedachten Gegenstand allein übertragen bekommt, gegebenenfalls als Wertausgleich.

Von der Teilungsanordnung strikt zu trennen ist die weitere Möglichkeit des so genannten Vorausvermächtnisses. Während bei der Teilungsanordnung niemand bevorzugt werden soll, erhält der Miterbe beim Vorausermächtnis einen ihm zugedachten Gegenstand im Voraus, also vor der Teilung des Restnachlasses, und zwar ohne dass er einen eventuellen Erwerb ausgleichen müsste.