Der Erblasser kann nach § 2044 BGB die Auseinandersetzung verhindern und in seiner Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder bezüglich einzelner Nachlassgegenstände ein Auseinandersetzungs- oder Teilungsverbot verfügen (oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen).

Eine solche Verfügung wird jedoch unwirksam, wenn dreißig Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Das Teilungsverbot bewirkt, dass gegen den Willen eines einzelnen Miterben zu dessen Schutz die Auseinandersetzung nicht zwangsweise betrieben werden kann. Die Miterben können sich jedoch einvernehmlich jederzeit über diesen Erblasserwillen hinwegsetzen.

Der Erblasser kann zudem anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll.