Das Testament ist ein vom Erblasser einseitig getroffene Verf+ügung von Todes wegen (letztwillige Verfügung), mit der dieser für den Fall seines Todes Regelungen über seine Vermögensnachfolge trifft, die erst mit seinem Tode Wirkung entfalten.
Ein Testament kann wirksam nur zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament) oder durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament) errichtet werden. Daneben lässt das BGB unter ganz engen Voraussetzungen noch drei Arten von Nottestamenten zu.