Befand sich der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments im Irrtum über die Folgen seiner Erklärung oder über tatsächliche Umstände, die den von ihm bestimmten Regelungen zugrunde lagen, oder wurde er durch Drohung zu einer Verfügung bestimmt, so kann das Testament von demjenigen, dem die Anfechtung unmittelbar zustatten kommt, angefochten werden (§§ 2078 ff BGB).

Die Anfechtung kann auch von demjenigen erklärt werden, der als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist.
Durch die erfolgreiche Anfechtung einer testamentarischen Regelung wird diese von Anfang an beseitigt, die Regelungen im Testament entfalten also keine Rechtswirkungen mehr.
Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Das Anfechtungsrecht erlischt spätestens innerhalb von dreißig Jahren.

Richtet sich die Anfechtung gegen die Erbeinsetzung, Enterbung, Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder deren Widerruf, so hat sie durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Soll eine Vermächtnisanordnung angefochten werden, so hat die Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erfolgen.

Das Nachlassgericht nimmt die Anfechtungserklärung lediglich entgegen. Die Prüfung der Folgen findet regelmäßig erst im parallel einzuleitenden Erbscheinsverfahren oder einem Verfahren auf Erbenfeststellung statt.