Der Erblasser kann durch Testament einen (oder mehrere) Testamentsvollstrecker benennen. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und seine letztwilligen Anordnungen zu befolgen.

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird bewirkt, dass der Erbe keine Verfügungsgewalt mehr über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände hat. Ferner haben Gläubiger eines Erben, die nicht Nachlassgläubiger sind, keinen Zugriff auf das Nachlassvermögen, das dem Testamentsvollstrecker unterliegt (§§ 2214 ff. BGB).