In Deutschland besteht Testierfreiheit, d.h. jedermann, der testierfähig ist, kann nach seinem Belieben jederzeit Verfügungen von Todes wegen treffen. Die Testierfreiheit ist in Deutschland durch Art. 14 GG grundrechtlich abgesichert und Ausfluss der Privatautonomie.

Die Testierfreiheit findet jedoch ihre Schranke im so genannten Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Sofern der Erblasser demnach nahe Angehörige von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, steht diesen ein Pflichtteilsanspruch zu, der nicht ausgeschlossen werden kann. Lediglich der Pflichtteilsberechtigte kann auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Pflichtteilsanspruch ist jedoch nur ein Anspruch auf Geld, hat also keine dingliche Teilhabe am Nachlass.

Der Schutz der Testierfreiheit geht sogar so weit, dass das Gesetz einen Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder abzuändern, mit der Nichtigkeit dieses Vertrages sanktioniet.